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Interessenbindung Behördenmitglieder 2026-2030

In Anwendung von § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz sowie Art. 18 Gemeindeordnung legen die Mitglieder des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission ihre Interessenbindungen in folgendem Umfang offen:

  1. ihre berufliche Tätigkeiten,
  2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
  3. ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts

Offenlegung der Interessenbindungen für die Amtsperiode 2026 - 2030 (Stand 23.06.2026)  Offenlegung der Interessenbindungen für die Amtsperiode 2026 - 2030