Corona-Nothilfe der Gemeinde Hüttikon
Merkblatt / Voraussetzungen
Mögliche Anspruchsgruppe
Die Unterstützungsmassnahmen sind vor allem für Kleinst- und Einmann/Einfrau-Unternehmen gedacht. Die Obergrenze soll bei 200 Stellenprozenten liegen, wobei 100 % für den Firmeninhaber/die Firmeninhaberin gedacht sind.
Zuständigkeiten
Sind Geschäftsort und Wohnort der Firmeninhaberin/des Firmeninhabers nicht identisch, ist der Wohnort für die Gutsprache einer Unterstützung zuständig.
Verhältnis zu vorgelagerten Leistungen
Gesuchstellende müssen unbedingt vorgelagerte Leistungen ebenfalls geltend machen, z.B.
- Corona Erwerbsersatzentschädigung für Lebensbedarf
- Bankkredite für Betriebskosten
- Kurzarbeitsentschädigung für Angestelltenlöhne
- Gelder der Arbeitslosenversicherung etc.
Rückzahlung
Wer Corona-Nothilfe der Gemeinde Hüttikon bezieht, ist rückerstattungspflichtig. Mit dem Gesuch wird eine entsprechende Verpflichtung unterzeichnet.
Rechtsgrundlage
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung für die Gemeinden, diese Notfallhilfe zu organisieren und auszurichten. Ziel ist es, zu verhindern, dass kurzfristige Unterstützungszahlen für Selbständigerwerbende und Kleinstunternehmen über die Sozialhilfe abgewickelt werden müssen.
Einverständniserklärung
Bitte beachten Sie die Einverständniserklärung am Schluss dieses Formulars. Diese gilt als Basis für das Zustandekommen einer Leistungsvereinbarung.
Formular: Formular Corona-Nothilfe [PDF, 50.0 KB]