Friedensrichteramt Hüttikon
Zürcherstrasse 22
8115 Hüttikon
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Friedensrichterin: |
Regula Berger |
E-Mail: |
|
Zustelladresse: | Bergstrasse 19, 8107 Buchs |
Telefon: | 079 538 95 88 |
Sitzungslokal: |
Gemeindehaus Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon |
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung wird die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter durch die Urne gewählt. Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter besorgt die ihm von der kantonalen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab? Wer ist zuständig? Wie setze ich ein Schlichtungsverfahren in Gang? Zu diesen Fragen finden Sie die Antworten auf der Webseite des Verbands der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich.
Allgemeiner Gerichtsstand: Klagen sind am Wohnsitz der beklagten Partei bzw. gegen juristische Personen an deren Sitz zu erheben - soweit nicht ein besonderer oder alternativer Gerichtsstand gegeben ist.
Arbeitsrechtliche Klagen: können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei (Sitz der Arbeitgeberin) auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.
Konsumentenrechtliche Klagen: können ausser am Wohnsitz der beklagten Partei vom Konsumenten oder der Konsumentin (nicht aber vom Unternehmer) auch am eigenen Wohnsitz eingeleitet werden.
Familienrechtliche Klagen: ist zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig.
Erbrechtliche Klagen: sind am Ort des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin zu erheben.
Sachenrechtliche Klagen: für dingliche Rechte an Grundstücken, Pfandrechte sowie gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig. Klagen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
Gerichtsstandsvereinbarungen: können die Parteien abschliessen, soweit nicht zwingende Gerichtsstandsvorschriften entgegenstehen.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter führen die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch bei den folgenden Klagen (nicht abschliessende Aufzählung):
Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten: Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, usw.
Arbeitsrechtliche Klagen: Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis usw.
Erbrechtliche Klagen: Streitigkeiten betreffend Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen usw.
Unterhaltsklagen: Streitigkeiten bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder
Nachbarschaftsklagen: Streitigkeiten unter Nachbarn betreffend Lärm, Bäumen usw.
Persönlichkeitsverletzungen
Feststellungsklage: Streitigkeiten ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind nicht zuständig bei:
Scheidungs- und Trennungsklagen: Für Scheidungsklagen, Eheschutz, etc. ist das Bezirksgericht zuständig.
Bauhandwerkerpfandrecht: Für Klagen in Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht ist das Bezirksgericht zuständig.
Mietrechtliche Klagen: Für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht zuständig.
Ehrverletzungsklagen: Klagen sind mittels Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) einzureichen.
Persönliches Erscheinen: Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
Ausnahme: Nicht persönlich erscheinen muss und kann sich vertreten lassen, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist oder in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. Im Falle einer Vertretung ist vor der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht einzureichen.
Einigung: Werden sich die Parteien im Zuge des Schlichtungsverfahrens einig, so kann das Verfahren als durch Klagerückzug, Klageankennung oder Vergleich als erledigt abgeschrieben werden.
Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung an das zuständige Bezirksgericht ausgestellt. Diese berechtigt während dreier Monate nach Eröffnung zur Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht.
Nichterscheinen: Erscheint die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird verfahren, als wäre keine Einigkeit zustande gekommen.
Wegweiser Schlichtungsverfahren
Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien bewilligt, denen die Mittel fehlen, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie Prozesskosten zu finanzieren, und deren Prozess nicht aussichtslos erscheint. Nötigenfalls besteht auch Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist beim Bezirksgericht einzureichen. Weiterführende Informationen befinden sich auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich.