1.  Genehmigung des ARA-Zweckverbandsvertrages

 

1.1            Veranlassung

Der heute noch gültige Zweckverbandsvertrag der Gemeinden Otelfingen, Boppelsen, Dänikon und Hüttikon betreffend den Betrieb der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage am Furtbach stammt aus dem Jahr 1974. Die Kläranlage, in Betrieb seit 1976, ist sanierungsbedürftig. Nicht nur die in den nächsten Jahren zu erwartenden hohen Investitionskosten, sondern auch neue Erkenntnisse über die Kostenverteilung, welche in den geltenden Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen es, die heute noch gültigen Zweckverbandsstatuten neu zu fassen.

Die ARA-Kommission unter Mitwirkung der Räte der Verbandsgemeinden und der fachlichen Beratung des Ingenieurbüros Gujer, Hannes Ehrensberger, Rümlang, haben gemeinsam einen neuen Zweckverbandsvertrag ausgearbeitet. Der Vertragstext wurde von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinderecht, vorgeprüft. Die verlangten Änderungen wurden im heutigen Vertragstext berücksichtigt. Der Vertrag wurde am 27.01.2000 von der  ARA-Kommission zur weiteren Behandlung durch die Verbandsgemeinden verabschiedet.

Um nicht nur die Kosten unter den Verbandsgemeinden verursacher-gerechter zu verteilen, sondern dies auch den tatsächlich verursachenden Personen belasten zu können, wird der Gemeindeversammlung gleichzeitig die überarbeitete kommunale Rechtsgrundlage, die Siedlungsentwässerungsverordnung SEVO, zur Genehmigung unterbreitet.

 

1.2     Kostenverteiler

Die höheren Anforderungen an die Abwasserreinigung und die Schlammentsorgung lassen die finanziellen Aufwendungen für den Bau und Betrieb von Kläranlagen stark anwachsen, das bestehende Kanalisationssystem verlangt im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung regelmässige Unterhaltsarbeiten, welche ebenfalls Kosten verursachen. Das Verursacherprinzip bei der Verteilung der anfallenden Kosten wurde daher auch im Gewässerschutzgesetz verankert. Bereits seit mehreren Jahren besteht die Vorschrift, dass Finanzierungs- und Betriebskosten von Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Abwasserpumpwerke, Regenklärbecken, Kanalisationen, etc.) nicht mehr über Steuern, sondern über Abwassergebühren gedeckt werden müssen.

Innerhalb der Gemeinden werden die Abwassergebühren auf der Grundlage der Gebührenverordnung erhoben und waren bisher meistens an den Wasserverbrauch gebunden. Mit der Umsetzung des Verursacherprinzips werden auch dazu verfeinerte Verteilschlüssel eingesetzt.

Die Aufteilung der im Zweckverband anfallenden Kosten erfolgt bisher anhand der Einwohner und sogenannter Einwohnergleichwerte. Drei Arbeitsplätze werden dabei als ein Einwohnergleichwert angesehen, was bedeutet, dass drei Arbeitsplätze sowohl mengenmässig als auch in Bezug auf die Schmutzstoffkonzentration gleichviel Abwasser liefern wie ein durchschnittlicher Einwohner. Die Summe aus Einwohner (E) und Einwohnergleichwerten (EG) wird zur Kostenverteilung beigezogen.

 

Beispiel Kostenverteiler 1998

Die bestehende Kostenverteilung ist zwar einfach in der Handhabung und gleichzeitig transparent, hat aber zwei entscheidende Schwachpunkte:

a.  Anstrengungen einzelner Gemeinden in der Elimination von Fremdwasser werden auf Verbandsebene nicht honoriert.

b.  Fällt pro Arbeitsplatz überdurchschnittlich viel Abwasser oder Abwasser mit überdurchschnittlich hoher Schmutzstoffbelastung an, werden die dadurch zusätzlich verursachten Kosten nicht durch den Verursacher getragen.

 

Der vorliegende neue Zweckverbandsvertrag regelt im Abschnitt E den Verbandshaushalt. Die Kostenverteilung wird dabei unter Eliminierung der erwähnten Schwachpunkte neu geregelt.

a.  Die Kostenverteilung basiert grundsätzlich auf einer Abwassermengenmessung, welche die je Gemeinde der ARA zugeleitete Abwassermenge bei Trockenwetter feststellt.

Gemeinden mit hohem Fremdwasseranteil zahlen damit für die höheren Betriebsaufwendungen, welche mit der Reinigung von verdünntem Wasser notwendig werden.

Pro Arbeitsplatz überdurchschnittlich hoher Abwasseranfall wird in der Kostenverteilung berücksichtigt.

b.  Fällt pro Arbeitsplatz überdurchschnittlich viel Abwasser oder Abwasser mit überdurchschnittlich hoher Schmutzstoffbelastung an, werden die dadurch zusätzlich verursachten Kosten durch den Verursacher getragen, indem Frachtzuschläge verrechnet werden.

Pro Arbeitsplatz überdurchschnittlich hoher Schmutzanfall wird in der Kostenverteilung berücksichtigt

Aufgrund der in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführten Messkampagnen ergaben sich je Gemeinde folgende durchschnittlichen Belastungsanteile:

 

Boppelsen = 13.4% (1)     Dänikon = 33.1%    Hüttikon = 17.0%    Otelfingen = 36.5% (1)

(1)

Die Gemeinden Otelfingen und Boppelsen wurden im Rahmen der erwähnten Mess-kampagnen nicht separat gemessen. Die vorliegende Aufteilung der Belastung erfolgte aufgrund der für die aktuelle Kostenverteilung angegebenen E+EG.

 

Für Grosseinleiter im Sinne Art. 23, Abs. 2, werden Frachtzuschläge errechnet. Die Berechnung erfolgt anhand einer gängigen Modellberechnung des VSA.

Ein Vergleich mit dem aktuellen Verteiler zeigt, dass insbesondere durch die Gemeinde Hüttikon eine deutlich höhere ARA-Belastung entsteht, als sie sich über die Berechnung aufgrund der Einwohner und Einwohnergleichwerte ergeben würde.

Die Gemeinden werden infolge dieser neuen Verrechnungsart ein Interesse daran haben, möglichst viele Fremdwassereinleitungen zu eliminieren und Grossverschmutzer innerhalb der Gemeinde direkt mit den Frachtzuschlägen zu belasten.

 

 

1.3     Vermögensrechnung

In Art. 22 wird beschrieben, dass der Verband neu eine eigene Vermögensrechnung führt. Damit können Investitionen, Erwerb von Grund und Rechten, Projekte, Bauleitungen und Abrechnungen, Probebetriebe, weitere durch Bauvorhaben auflaufende Kapitalkosten sowie die Betriebskosten über den aktuellen Kostenverteilschlüssel auf die Verbandsgemeinden verteilt werden. Mit diesem Vorgehen und zusammen mit der neuen Kostenverteilung wird erreicht, dass sowohl die Investitionen als auch der Betrieb in dem Masse von den Gemeinden getragen werden, wie sie durch die jeweilige Gemeinde beansprucht werden. Ein separater Verteilschlüssel von Investitionskosten ist nicht mehr notwendig.

 

 

1.4     Kleinere Änderungen des Vertragsinhaltes

Im Rahmen der Überarbeitung des Vertragswerkes wurden auch Änderungen eingebracht, welche einer unbeabsichtigten Besserstellung der Standortgemeinde Otelfingen entgegenwirken sollen. So ergibt sich aus Art. 8 die Zusammensetzung der ARA-Kommission neu in Abhängigkeit der geleisteten Kostenbeiträge. Der Kommissionspräsident stammt nicht grundsätzlich aus Otelfingen, wie es die frühere Verbandsordnung vorsah.

Für die Rechtskraft des Vertrages vorbehalten bleibt die Genehmigung durch alle Verbandsgemeinden und durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.