Anfrage gemäss § 51 Gemeindegesetz

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 (Eingang in der Gemeindeverwaltung am 5. Dezember 2000) reichen Sabine und Peter Marthaler die folgende Anfrage gemäss § 51 des Gemeindegesetzes an den Gemeinderat ein, die den Dorfbach betreffen:

·        Warum stinkt es immer wieder nach Javel oder Chlor?

·        Was verursacht die gelegentliche Schaumbildung?

 

Formelles

Die Anfrage gemäss § 51 GG wurde von zwei Stimmbürgern der Gemeinde rechtzeitig vor der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2000 eingereicht. Sie betrifft ein öffentliches Gewässer und somit sicher auch ein öffentliches Interesse. Die Anfrage ist deshalb zuzulassen und an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2000 zu beantworten.

 

Antwort

Die W. Imhof AG hat aufgrund verschiedener Verfügungen des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Bewilligung, vorgeklärtes Abwasser direkt in den Dorfbach abzuleiten.

Die aktuellste Bewilligung hat das AWEL mit Verfügung Nr. 0012 vom 03. Januar 2000 erteilt. Darin heisst es:

«In den Dorfbach, öffentliches Gewässer Nr. 2, abzuleitendes Abwasser muss in seiner Beschaffenheit den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, insbesondere Anhänge 3.1 und 3.2 entsprechen. Die zulässigen Abweichungen von den Anforderungen sind im Anhang 3.1 Ziffer 42 GSchV festgelegt. Der Grenzwert für den Parameter Aktivchlor wird gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und Anhang 3.2 Ziffer 1 Absatz 6 GSchV auf 0.05 mg Cl/l festgesetzt.»

Das AWEL hat die W. Imhof AG mit Schreiben vom 18. Juli 2000 verpflichtet, bis zum 30. September 2000 ein Konzept zur Sanierung der Abwasserverhältnisse vorzulegen. Die W. Imhof AG ist dieser Auflage fristgemäß nachgekommen. Das revidierte Konzept liegt gegenwärtig beim AWEL zur Beurteilung und Genehmigung vor. Ein Entscheid ist seitens des AWEL noch nicht gefällt worden.

Gemäss den dem Gemeinderat vorliegenden Unterlagen sieht das Konzept vor, vor der Einleitung des Abwassers in den Dorfbach eine elektronische Messanlage zu installieren, die ein Einleiten von Abwasser nur dann frei gibt, wenn die Anforderungen gemäss Gewässerschutzverordnung eingehalten sind.

Abschließend ist zu bemerken, dass die gegenwärtig von der W. Imhof AG in den Dorfbach eingeleiteten, vorgeklärten Abwasser offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, da das AWEL das revidierte Konzept nicht mit einer großen Dringlichkeit behandelt.

Der Gemeinderat geht auch aus einem anderen Grund davon aus, dass die W. Imhof AG die Anordnungen des AWEL einhält: sollten Kontrollen ergeben, dass die vorgegebenen Werte nicht eingehalten werden, muss die W. Imhof AG davon ausgehen, dass ihr die Bewilligung vom AWEL sofort entzogen wird.

 

Hüttikon, 12. Dezember 2000                        Gemeinderat Hüttikon