Mit
Schreiben vom 4. Dezember 2000 (Eingang in der Gemeindeverwaltung am 5. Dezember
2000) reichen Sabine und Peter Marthaler die folgende Anfrage gemäss § 51 des
Gemeindegesetzes an den Gemeinderat ein, die den Dorfbach
betreffen:
·
Warum
stinkt es immer wieder nach Javel oder Chlor?
·
Was
verursacht die gelegentliche Schaumbildung?
Die
Anfrage gemäss § 51 GG wurde von zwei Stimmbürgern der Gemeinde rechtzeitig
vor der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2000 eingereicht. Sie betrifft ein
öffentliches Gewässer und somit sicher auch ein öffentliches Interesse. Die
Anfrage ist deshalb zuzulassen und an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember
2000 zu beantworten.
Die W. Imhof AG hat aufgrund verschiedener Verfügungen des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Bewilligung, vorgeklärtes Abwasser direkt in den Dorfbach abzuleiten.
Die
aktuellste Bewilligung hat das AWEL mit Verfügung Nr. 0012 vom 03. Januar 2000
erteilt. Darin heisst es:
«In
den Dorfbach, öffentliches Gewässer Nr. 2, abzuleitendes Abwasser muss in
seiner Beschaffenheit den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV)
vom 28. Oktober 1998, insbesondere Anhänge 3.1 und 3.2 entsprechen. Die zulässigen
Abweichungen von den Anforderungen sind im Anhang 3.1 Ziffer 42 GSchV
festgelegt. Der Grenzwert für den Parameter Aktivchlor wird gestützt auf Art.
15 Abs. 3 und Anhang 3.2 Ziffer 1 Absatz 6 GSchV auf 0.05 mg Cl/l festgesetzt.»
Das
AWEL hat die W. Imhof AG mit Schreiben vom 18. Juli 2000 verpflichtet, bis zum
30. September 2000 ein Konzept zur Sanierung der Abwasserverhältnisse
vorzulegen. Die W. Imhof AG ist dieser Auflage fristgemäß nachgekommen. Das
revidierte Konzept liegt gegenwärtig beim AWEL zur Beurteilung und Genehmigung
vor. Ein Entscheid ist seitens des AWEL noch nicht gefällt worden.
Gemäss
den dem Gemeinderat vorliegenden Unterlagen sieht das Konzept vor, vor der
Einleitung des Abwassers in den Dorfbach eine elektronische Messanlage zu
installieren, die ein Einleiten von Abwasser nur dann frei gibt, wenn die
Anforderungen gemäss Gewässerschutzverordnung eingehalten sind.
Abschließend
ist zu bemerken, dass die gegenwärtig von der W. Imhof AG in den Dorfbach
eingeleiteten, vorgeklärten Abwasser offensichtlich den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen, da das AWEL das revidierte Konzept nicht mit einer großen
Dringlichkeit behandelt.
Der
Gemeinderat geht auch aus einem anderen Grund davon aus, dass die W. Imhof AG
die Anordnungen des AWEL einhält: sollten Kontrollen ergeben, dass die
vorgegebenen Werte nicht eingehalten werden, muss die W. Imhof AG davon
ausgehen, dass ihr die Bewilligung vom AWEL sofort entzogen wird.
Hüttikon,
12. Dezember 2000
Gemeinderat Hüttikon