Gemeindeverwaltung, 8115 Hüttikon

 

AHV-Zweigstelle, das Wichtigste in Kürze
   
 

 

Anmeldung für den Bezug einer AHV-Altersrente

Etwa ein halbes Jahr vor der Pensionierung sollten Sie sich für den Bezug der Altersrente anmelden. Der Grund ist, dass die Ausgleichskasse wissen muss, ab wann Sie Ihre Rente beziehen möchten und ob es für die Berechnung Ihrer Rente noch Faktoren gibt, die berücksichtigt werden müssen (z.B. die Jahre in denen Sie Kinder aufgezogen oder Menschen betreut haben).

Auszug aus dem individuellen Konto bestellen

Ein Auszug aus dem individuellen Konto dient dazu, zu überprüfen, ob die Arbeitgeber die AHV richtig abgerechnet und einbezahlt haben. Wenn Sie die Auszüge im Abstand von 3-5 Jahren bestellen, sind sie sicher, dass die Ihnen abgezogenen Beiträge auch tatsächlich bei der Ausgleichskasse eingetroffen sind. In diesen Zeitabständen werden die Auszüge auch unentgeltlich erstellt.

Weitere Hinweise hat es auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.

Versicherung von Studenten sowie Ehepartnern von Pensionierten

Ehepartner eines Erwerbstätigen Ehegatten sind bei der AHV grundsätzlich mitversichert. Wenn der erwerbstätige Ehegatte aber seinen Erwerb aufgibt (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pensionierung), dann kann es passieren, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte unbedacht in eine empfindliche Beitragslücke rutscht. Beitragslücken können fast nicht mehr ausgeglichen werden, sie wirken sich auf eine spätere AHV- oder IV-Rente sehr stark aus. Deshalb ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Lücken schon gar nicht entstehen.

Das gleiche Problem haben Studenten, die gar nicht oder nur wenig arbeitstätig sind, auch sie müssen darauf achten, dass sie keine Beitragslücken entstehen.

Genaure Informationen bietet Ihnen der Onlineschalter der SVA-Zürich unter dem Titel Nichterwerbstätige. Dort ist auch ein Online-Rechner eingebaut, der Ihnen berechnen kann, wie hohe Beiträge Sie einkalkulieren müssen.

Beitragspflicht AHV/IV

Bitte informieren Sie sich über die Beitragspflicht zur AHV/IV. Grundsätzlich sind alle bei der AHV versicherten Personen (erwerbstätige und nicht erwerbstätige) beitragspflichtig. Also auch Sie. Die Ausnahmen von dieser Regel finden Sie auf der Seite der SVA-Zürich.

 

Viele Fragen beantworten Ihnen die Internetseiten der SVA Zürich oder des Bundes.

 

Sie dürfen sich auch gerne an die AHV-Zweigstelle Hüttikon wenden.